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   BVerwG, 01.04.1981 - 8 C 11.81   

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BVerwG, 01.04.1981 - 8 C 11.81 (https://dejure.org/1981,953)
BVerwG, Entscheidung vom 01.04.1981 - 8 C 11.81 (https://dejure.org/1981,953)
BVerwG, Entscheidung vom 01. April 1981 - 8 C 11.81 (https://dejure.org/1981,953)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beitrag - Fläche - Landwirtschaft - Pacht - Stundung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 135 Abs. 4

Papierfundstellen

  • BVerwGE 62, 125
  • DVBl 1981, 830
  • BauR 1982, 482
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • OVG Sachsen, 30.06.2014 - 5 A 770/13

    Ausbaubeiträge, zinslose Stundung, verbundene Unternehmen, ; Konzernunternehmen,

    26 Durch die Stundungsregelung soll vermieden werden, dass der Beitrag den Inhaber eines rentablen landwirtschaftlichen Betriebs zu einer Trennung von einem der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke aus dem Betrieb veranlasst, das zur Erhaltung seiner Wirtschaftlichkeit notwendig ist; damit soll gewährleistet werden, dass die Beitragspflicht Wirtschaftlichkeit und Existenz rentabler landwirtschaftlicher Betriebe nicht beeinträchtigt (vgl. zu § 135 Abs. 4 BBauG: BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 1980, BVerwGE 61, 124, 126; Urt. v. 1. April 1981, BVerwGE 62, 125, 127; st. Rspr.).

    Da- mit löst die Vorschrift den vorgegebenen Interessenkonflikt zwischen dem Interesse der Gemeinden, den von ihnen vorgelegten Aufwand durch die Durchsetzung der entstandenen Beitragspflichten zu decken, sowie der bodenpolitischen Funktion der Beitragspflicht einerseits und dem Gedanken der Schonung landwirtschaftlicher Betriebe andererseits prinzipiell im letzteren Sinne (vgl. zu § 135 Abs. 4 BBauG: BVerwG, Urt. v. 1. April 1981 a. a. O.).

    27 Dagegen kann der Verpächter landwirtschaftlich genutzter Flächen oder eines landwirtschaftlichen Betriebes die Stundung nicht beanspruchen (vgl. LT-Drs. 1/2843 Begründung S. 5 sowie zu § 135 Abs. 4 BBauG: BVerwG, Urt. v. 1. April 1981 a. a. O.).

    Der Normzweck fordert eine Kausalität zwischen der Belastung durch den Beitrag und einer Gefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs, die erst durch ihre hinreichend genaue Bestimmbarkeit rechtliche Relevanz gewinnt (vgl. zu § 135 Abs. 4 BBauG: BVerwG, Urt. v. 1. April 1981 a. a. O. S. 128).

    An dieser hinreichenden Bestimmtheit fehlt es, weil der Pächter gegen Dispositionen des Verpächters hinsichtlich der verpachteten Fläche durch den bestehenden Pachtvertrag privatrechtlich geschützt ist (vgl. § 593b i. V. m. § 566 BGB sowie BVerwG, Urt. v. 1. April 1981 a. a. O.).

    Allein die Möglichkeit, dass der Grundstückseigentümer die Zahlung des Beitrags zum Anlass nehmen könnte, das bestehende Pachtverhältnis zu kündigen oder einen abgelaufenen Pachtvertrag nicht zu erneuern, genügt nicht der für die Gefährdungskausalität zu fordernde Eindeutigkeit, zumal Landpachtverträge insoweit einen besonderen Schutz genießen (vgl. § 595 BGB sowie zu § 135 Abs. 4 BBauG: BVerwG, Urt. v. 1. April 1981 a. a. O. S. 128).

    Infolgedessen muss in den Fällen der Verpachtung eine Stundung des Straßenausbaubeitrags grundsätzlich ausscheiden (vgl. zu § 135 Abs. 4 BBauG: BVerwG, Urt. v. 1. April 1981 a. a. O. S. 128).

  • OVG Sachsen, 26.11.2013 - 5 A 472/12

    Zulassung der Berufung, Straßenbaubeiträge, landwirtschaftlich genutzte

    Durch die Stundungsregelung soll vermieden werden, dass der Beitrag den Inhaber eines rentablen landwirtschaftlichen Betriebs zu einer Trennung von einem der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke aus dem Betrieb veranlasst, das zurErhaltung seiner Wirtschaftlichkeit notwendig ist; damit soll gewährleistet werden, dass die Beitragspflicht Wirtschaftlichkeit und Existenz rentabler landwirtschaftlicher Betriebe nicht beeinträchtigt (vgl. zu § 135 Abs. 4 BBauGB: BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 1980, BVerwGE 61, 124, 126; Urt. v. 1. April 1981, BVerwGE 62, 125, 127; st. Rspr.).

    Damit löst die Vorschrift den vorgegebenen Interessenkonflikt zwischen dem Interesse der Gemeinden, den von ihnen vorgelegten Aufwand durch die Durchsetzung der entstandenen Beitragspflichten zu decken, sowie der bodenpolitischen Funktion der Beitragspflicht einerseits und dem Gedanken der Schonung landwirtschaftlicher Betriebe andererseits prinzipiell im letzteren Sinne (vgl. zu § 135 Abs. 4 BBauGB: BVerwG, Urt. v. 1. April 1981 a. a. O.).

    Mit dieser Gewichtung der Interessen kommt die Vorschrift jedoch nur solchen Beitragspflichtigen zugute, die die bei der Veranlagung zum Beitrag herangezogenen Flächen im Rahmen der von ihnen selbst betriebenen Landwirtschaft benötigen (vgl. zu § 135 Abs. 4 BBauGB: BVerwG, Urt. v. 1. April 1981 a. a. O.).

    Dagegen kann der Verpächter landwirtschaftlich genutzter Flächen oder eines landwirtschaftlichen Betriebes die Stundung nicht beanspruchen (vgl. zu § 135 Abs. 4 BBauGB: BVerwG, Urt. v. 1. April 1981 a. a. O.).

    Der Normzweck fordert eine Kausalität zwischen der Belastung durch den Beitrag und einer Gefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs, die erst durch ihre hinreichend genaue Bestimmbarkeit rechtliche Relevanz gewinnt (vgl. zu § 135 Abs. 4 BBauG: BVerwG, Urt. v. 1. April 1981 a. a. O. S. 128).

    An dieser hinreichenden Bestimmtheit fehlt es, weil der Pächter gegen Dispositionen des Verpächters hinsichtlich der verpachteten Fläche durch den bestehenden Pachtvertrag privatrechtlich geschützt ist (vgl. § 593b i. V. m. § 566 BGB sowie BVerwG, Urt. v. 1. April 1981 a. a. O.).

    Allein die Möglichkeit, dass der Grundstückseigentümer die Zahlung des Beitrags zum Anlass nehmen könnte, das bestehende Pachtverhältnis zu kündigen oder einen abgelaufenen Pachtvertrag nicht zu erneuern, genügt nicht der für die Gefährdungskausalität zu fordernde Eindeutigkeit, zumal Landpachtverträge insoweit einen besonderen Schutz genießen (vgl. § 595 BGB sowie zu § 135 Abs. 4 BBauG: BVerwG, Urt. v. 1. April 1981 a. a. O. S. 128).

    Infolgedessen muss in den Fällen der Verpachtung eine Stundung des Straßenausbaubeitrags grundsätzlich ausscheiden (vgl. zu § 135 Abs. 4 BBauG: BVerwG, Urt. v. 1. April 1981 a. a. O. S. 128).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2013 - 15 A 2733/12

    Stundung des Erschließungsbeitrags nach § 135 Abs. 4 BauGB i.R.d. Übertragung von

    vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 - 8 C 34.94 -, BVerwGE 101, 382 (388), und vom 1. April 1981 - 8 C 11.81 -, BVerwGE 62, 125 (127).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 1981 - 8 C 11.81 -, BVerwGE 62, 125 (127 f.).

  • BVerwG, 23.08.1996 - 8 C 34.94

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Stundung des Erschließungsbeitrags

    Vielmehr weisen der Wortlaut des § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB und der mit ihm verfolgte Zweck darauf hin, der Gesetzgeber habe den aufgezeigten Interessenkonflikt prinzipiell zugunsten der Schonung landwirtschaftlicher Betriebe gelöst (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 11.81 - BVerwGE 62, 125 [127]).
  • VGH Bayern, 06.03.2006 - 6 ZB 03.2947
    Sodann ist der Schutzzweck des § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB ins Auge zu fassen: Der Wortlaut des § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB und der mit ihm verfolgte Zweck weisen darauf hin, dass der Gesetzgeber den Interessenkonflikt zwischen dem Interesse einer Gemeinde, den ihr entstandenen Erschließungsaufwand alsbald durch die Einziehung von Erschließungsbeiträgen zu decken, und dem Interesse an einer Schonung landwirtschaftlicher Betriebe prinzipiell zu Gunsten der letzteren gelöst hat (BVerwG vom 23.8.1996 BVerwGE 101, 382/388 [BVerwG 23.08.1996 - 8 C 34/94] , 389; vom 1.4.1981 BVerwGE 62, 125/127).

    Auf diesen Schutz des landwirtschaftlichen Betriebes kommt es nach dem Sinn des Gesetzes an; denn daran besteht ein erhebliches öffentliches Interesse (BVerwG vom 1.4.1981 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 09.01.2004 - 9 LA 216/03

    Widerruf der Stundung eines Kanalbaubeitrages wegen Hofübergabe

    Die gesetzlich vorgesehene Stundung soll gewährleisten, dass durch die Zahlung des Beitrages die Wirtschaftlichkeit und Existenz rentabler landwirtschaftlicher Betriebe nicht beeinträchtigt wird; sie soll vermeiden, dass der Beitrag den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes zu einer Trennung von Grundstücken aus dem Betrieb veranlasst, welche zur Erhaltung seiner Wirtschaftlichkeit notwendig sind (Urt. d. Sen. v. 9.11.1999 - 9 L 465/99 - dng 2000, 158 = NSt-N 2000, 101 (Ls) = NdsMinBl 2000, 254 (Ls) in Anlehnung an das Urt. d. BVerwG v. 1.4.1981 - 8 C 11.81 - KStZ 1981, 191 = DVBl 1981, 830 = BVerwGE 62, 125).

    Diese Vorschrift kommt nämlich in der Tat nur dem Beitragspflichtigen zugute, der die für die Beitragserhebung herangezogenen landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der von ihm selbst betriebenen Landwirtschaft benötigt, nicht aber auch demjenigen, der seinen Betrieb bzw. die der Beitragspflicht unterliegenden Flächen verpachtet hat ( so die allgemeine Meinung ausgehend von dem Urt. d. BVerwG v. 1.4.1981, aaO; vgl. insoweit auch Rudisile, BauR 1986, 497, 499 ff.; ferner Vogel in Brügelmann, Loseblatt-Komm. zum BauGB, Bd. 4, Stand: März 2003, § 135 Rdnr. 41; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 26 Rdnr. 28; Driehaus in: Berliner Komm. zum BauGB, Bd. II, 3. Aufl. 2002, Stand: August 2003, § 135 Rdnr. 26; Klausing in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Komm., Stand: September 2003, § 8 Rdnr. 1063 c).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2008 - 4 M 379/08

    zu den Voraussetzungen einer Stundung bei landwirtschaftlichen Betrieben

    Die gesetzlich vorgesehene Stundung soll gewährleisten, dass durch die Zahlung des Beitrages die Wirtschaftlichkeit und Existenz rentabler landwirtschaftlicher Betriebe nicht beeinträchtigt wird; sie soll vermeiden, dass der Beitrag den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes zu einer Trennung von Grundstücken aus dem Betrieb veranlasst, welche zur Erhaltung seiner Wirtschaftlichkeit notwendig sind (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 09.01.2004 - 9 LA 216/03 -, zit. nach JURIS zu § 6a Abs. 2 Satz 1 NdsKAG; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 01.04.1981 - BVerwG 8 C 11.81 -, BVerwGE 62, 125 ff. zu § 135 Abs. 4 BauGB).
  • BVerwG, 22.01.1988 - 8 B 113.87

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Das Berufungsurteil weicht nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den dafür benannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 11.81 - (BVerwGE 62, 125) oder vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - (BVerwGE 68, 41) ab.
  • OVG Sachsen, 29.04.2015 - 5 A 468/13

    Abwasserbeseitigungsbeitrag; Stundung ; Eigentumsübertragung ohne

    Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der insoweit vergleichbaren Stundungsvorschrift des § 135 Abs. 4 BBauG entschieden hat, soll durch § 3 Abs. 3 SächsKAG gewährleistet werden, dass die Beitragspflicht Wirtschaftlichkeit und Existenz rentabler landwirtschaftlicher Betriebe nicht beeinträchtigt; es soll vermieden werden, dass der Beitrag den Inhaber eines rentablen landwirtschaftlichen Betriebs zu einer Trennung von einem der Beitragspflicht unterliegenden Grundstück aus dem Betrieb veranlasst, das zur Erhaltung seiner Wirtschaftlichkeit notwendig ist (vgl. zu § 135 Abs. 4 BBauG: BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 1980, BVerwGE 61, 124, 126; Urt. v. 1. April 1981, BVerwGE 62, 125, 127; zu § 3 Abs. 3 SächsKAG: SächsOVG, Urt. v. 30. Juni 2014 - 5 A 770/13 -, juris Rn. 29 f.; ebenso zu § 135 Abs. 4 BauGB: OVG NW, Beschl. v. 19. April 2013 - 15 A 2733/12 -, Rn. 12; st. Rspr.).
  • OVG Sachsen, 27.06.2014 - 5 B 570/13
    Um den Eintritt solcher Vollzugsfolgen zu vermeiden, muss die Antragstellerin vielmehr vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO beantragen, weil ihr Stundungsbegehren in der Hauptsache gesondert von der gegen die Beitragsfestsetzung erhobenen Anfechtungsklage mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen ist (vgl. zur landwirtschaftlichen Stundung nach § 135 Abs. 4 BBauG: BVerwG, Urt. v. 1. April 1981 - 8 C 11.81 -, juris Rn. 11; zu § 222 AO: OVG Saarland, Beschl. v. 2. Juli 1986 - 2 W 910/86 -, KStZ 1987, 35 f.; BFH, Beschl. v. 21. Januar 1982 - VIII B 94/79 -, juris Rn. 14; Rüsken in: Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 222 Rn. 63; Fritsch in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 222 Rn. 80).
  • BVerwG, 27.11.1984 - 9 B 417.83

    Anforderungan an die Annahme einer politischen Verfolgung - Politische Verfolgung

  • VG Neustadt, 10.02.2005 - 4 K 1985/04

    Widerruf eines gestundeten Erschließungsbeitrages

  • BVerwG, 30.03.1983 - 9 B 14621.82

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Bestrafung wegen

  • VG Trier, 27.09.2005 - 2 L 859/05

    Stundung eines Entwässerungsbeitrages im Wege der einstweiligen Anordnung

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